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Gute wissenschaftliche Praxis

Das KIT hat eine Satzung für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis beschlossen. Die Satzung gründet auf einer über lange Zeit gewachsenen zuverlässigen Praxis an den Vorgängerinstitutionen des KIT, dem Forschungszentrum Karlsruhe GmbH und der Universität Karlsruhe (TH), und auf qualitätssichernden Standards. Die Richtlinien orientieren sich vor allem an den Vorschlägen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft sowie an Empfehlungen anderer Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft und Hochschulen.

https://www.kit.edu/forschen/gute-wissenschaftliche-praxis


Wissenschaftliches Fehlverhalten (Auszug)

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit anderer auf andere Weise beeinträchtigt wird. Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommt unter anderem in Betracht:

1. Fälschung wissenschaftlicher Sachverhalte

  • Erfinden/Vortäuschen von Ergebnissen
  • Verfälschen oder Unterdrücken unerwünschter Daten und Ergebnissen, z.B. durch Verschweigen und Ausblenden
  • wissentliches Ignorieren gegenteiliger relevanter Ergebnisse anderer
  • absichtlich verzerrte Interpretation von Ergebnissen
  • absichtlich verzerrte Wiedergabe fremder Forschungsergebnisse

2. Verletzung geistigen Eigentums, beispielsweise durch

  • unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat)
  • Ausbeutung von fremden, nicht veröffentlichten konkreten Ideen, Methoden, Forschungsergebnissen oder -ansätzen ohne Zustimmung der/des Berechtigten, insbesondere auch als Gutachter/in (Ideendiebstahl)
  • Anmaßung oder nicht gerechtfertigte Annahme wissenschaftlicher Autoren- oder Mitautorenschaft
  • Verweigerung eines durch angemessene Beiträge erworbenen Anspruchs anderer auf Mitautorenschaft
  • wissentliches Verschweigen wesentlicher relevanter Vorarbeiten anderer
  • vorsätzliche oder unzumutbare Verzögerung der Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere als Vorgesetzte/r, Herausgeber/-in oder Gutachter/-in
  • unbefugte Veröffentlichung und unbefugtes Zugänglichmachen an Dritte, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist


Urheberrecht

Wenn Studierende Vorlesungspräsentationen, Kursnotizen oder andere ähnliche Materialien, die von Dozenten zur Verfügung gestellt werden, kopieren oder reproduzieren möchten, müssen sie vorher die schriftliche Zustimmung des Dozenten einholen. Andernfalls stellt jede derartige Reproduktion eine Verletzung des Urheberrechts dar und ist absolut verboten.